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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

§ 3 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

Formen der Zusammenarbeit, die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehen ist, können unter anderen Folgende sein:

1. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit

2. Gemeinsame wissenschaftliche Seminare, Konferenzen und Ausstellungen

3. Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen

4. Forschungskooperationen, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Projekte eingebunden werden können