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Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E · Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

§ 37 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E

Aufhebungsbestimmung

En vigueurTexte officiel

Am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr vom 21. Juni 1988 6 außer Kraft.

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6 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 212/1990 , idF BGBl. III Nr. 123/1997