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Vereinbarung über die Zusammenarbeit im · Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

§ 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Zuständige Behörden

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

Die für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind:

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für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;

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für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, die Polizei, die Direktion der uniformierten Polizei, Sektor Grenzpolizei;

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für die Republik Ungarn: die Polizei, die Grenzwache, das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaftswesen.