§ 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Zuständige Behörden
Artikel 3
Die für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind:
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für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
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für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, die Polizei, die Direktion der uniformierten Polizei, Sektor Grenzpolizei;
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für die Republik Ungarn: die Polizei, die Grenzwache, das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaftswesen.