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BSPV · Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

§ 3 BSPVBereitstellung von Informationen

Informationsaufbereitung und –übermittlung

En vigueurTexte officiel

(1) Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah

1. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung und

2. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat, sowie

3. mit Kundmachung einer Verordnung

im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 8 zu erfolgen.

(2) Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister kann Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Rechtslage im Bürgerserviceportal zur Verfügung stellen, sofern diese nicht bereits von der gemeinsamen Redaktion aufbereitet wurden. Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken sind von der gemeinsamen Redaktion unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.