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BSPV · Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

§ 4 BSPVLaufende Bereitstellung von Basis- und Fachinformationen

Informationsaufbereitung und –übermittlung

En vigueurTexte officiel

Basisinformationen und Fachinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal zu aktualisieren oder neu bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 8 zu erfolgen.