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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Santo Domingo (Schweiz)

§ 4 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derZusammenarbeit und Ressourcen

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig und mit Unterstützung einer/eines durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gestellten MitarbeiterIn vor.