Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Prüfungsordnung AHS · Prüfungsordnung AHS

§ 22 Prüfungsordnung AHSInhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“

2. Unterabschnitt Klausurprüfung

En vigueurTexte officiel

Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

(1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier Aufgaben aus Kompetenzbereichen „Tonsatz“, „Formenlehre“, „Musikgeschichte“ und „Gehörbildung“ schriftlich vorzulegen. Sofern es zur Bearbeitung der Aufgaben notwendig ist, können ein Keyboard/Klavier mit Kopfhörern, ein Tonträger mit Wiedergabegerät und Kopfhörern oder Computer mit Notations- und Klangverarbeitungsprogrammen eingesetzt werden.

(2) Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-12-07