§ 13 Abkommen über den Austausch und gegenseiZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN
Artikel 13
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die zuständigen Sicherheitsbehörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.
Artikel 13
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die zuständigen Sicherheitsbehörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.