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WFA-FinAV · WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

§ 12 WFA-FinAVAnwendung methodischer Instrumente

2. Abschnitt Durchführung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

En vigueurTexte officiel

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Instrument (Finanzielle-Auswirkungen-Rechner) sowie ein Handbuch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen bereit. Das Instrument ist für die Durchführung und die Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen heranzuziehen.