WFA-FinAV · WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung
§ 12 WFA-FinAVAnwendung methodischer Instrumente
2. Abschnitt Durchführung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Instrument (Finanzielle-Auswirkungen-Rechner) sowie ein Handbuch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen bereit. Das Instrument ist für die Durchführung und die Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen heranzuziehen.