WFA-FinAV · WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung
§ 11 WFA-FinAVZeitpunkt der Durchführung
2. Abschnitt Durchführung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
(1) Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 § 10 WFA-GV anzuwenden.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen prüft die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen und nimmt dazu zeitnah Stellung.
Verweist auf
- WFA-FinAV § 10
- WFA-FinAV Art. 16
- WFA-FinAV Art. 58
- WFA-FinAV § 9