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IVS-G · IVS-Gesetz

§ 14 IVS-GIVS-Anwendungen der öffentlichen Hand

2. Abschnitt Einführung intelligenter Verkehrssysteme

En vigueurTexte officiel

(1) Die öffentliche Hand stellt folgende IVS-Anwendungen bereit:

1. den intermodalen Verkehrsgraphen Graphenintegrationsplattform (GIP);

2. den intermodalen Routenplaner Verkehrsauskunft Österreich (VAO);

3. die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS);

4. das LKW-Stellplatz-Informationssystem der ASFINAG;

5. C-ITS-Dienste der österreichischen Infrastrukturbetreiber und Verkehrsunternehmen.

(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 20) durch Verordnung

1. verbindliche Anforderungen an die IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand festlegen, insbesondere Profile einschlägiger Standards, Bestandteile und Attributierung von Graphen sowie andere technische Standards erlassen;

2. verbindliche Anforderungen an IVS-Anwendungen im Rahmen der vorrangigen Bereiche nach § 4 Abs. 1 erlassen, sofern für diese keine Spezifikationen festgelegt wurden. Darunter fallen insbesondere

a) Profile einschlägiger Standards sowie andere technische Standards zur Sicherstellung der harmonisierten Umsetzung von IVS-Diensten,

b) die Zuteilung von Rollen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit von Akteuren bei der Umsetzung von IVS-Diensten

c) Lastenhefte für die Umsetzung von IVS-Diensten.