§ 14 IVS-GIVS-Anwendungen der öffentlichen Hand
2. Abschnitt Einführung intelligenter Verkehrssysteme
(1) Die öffentliche Hand stellt folgende IVS-Anwendungen bereit:
1. den intermodalen Verkehrsgraphen Graphenintegrationsplattform (GIP);
2. den intermodalen Routenplaner Verkehrsauskunft Österreich (VAO);
3. die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS);
4. das LKW-Stellplatz-Informationssystem der ASFINAG;
5. C-ITS-Dienste der österreichischen Infrastrukturbetreiber und Verkehrsunternehmen.
(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 20) durch Verordnung
1. verbindliche Anforderungen an die IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand festlegen, insbesondere Profile einschlägiger Standards, Bestandteile und Attributierung von Graphen sowie andere technische Standards erlassen;
2. verbindliche Anforderungen an IVS-Anwendungen im Rahmen der vorrangigen Bereiche nach § 4 Abs. 1 erlassen, sofern für diese keine Spezifikationen festgelegt wurden. Darunter fallen insbesondere
a) Profile einschlägiger Standards sowie andere technische Standards zur Sicherstellung der harmonisierten Umsetzung von IVS-Diensten,
b) die Zuteilung von Rollen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit von Akteuren bei der Umsetzung von IVS-Diensten
c) Lastenhefte für die Umsetzung von IVS-Diensten.