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IVS-G · IVS-Gesetz

§ 20 IVS-GBeirat für intelligente Verkehrssysteme

3. Abschnitt Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme

En vigueurTexte officiel

(1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund, Ländern und Gemeinden, der IVS-Diensteanbieter und der IVS-Nutzer ernannt.

(3) Aufgaben des Beirats sind:

1. die Beratung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

2. die wissenschaftliche Begleitung der in den vorrangigen Bereichen durchgeführten Projekte.