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Rahmenabkommen über umfassende Partnersc · Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

§ 53 Rahmenabkommen über umfassende PartnerscMittel der Zusammenarbeit

ARTIKEL 53

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmitteln, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.

(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank auf, ihre Tätigkeit in Vietnam im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien fortzusetzen.