LV-InfoV2018 · Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
§ 20 LV-InfoV2018Name und Unternehmenslogo des Herstellers
7. Abschnitt Besondere Informationspflichten für die Risikolebensversicherung
(1) Auf die Überschrift „Informationsblatt zu [Produktname]“ oben auf der ersten Seite folgt beim Informationsblatt gemäß § 19 unmittelbar der Name des Herstellers des Versicherungsprodukts.
(2) Der Hersteller kann sein Unternehmenslogo rechts neben der Überschrift einfügen.