LV-InfoV2018 · Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
§ 21 LV-InfoV2018Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen
7. Abschnitt Besondere Informationspflichten für die Risikolebensversicherung
Die Erklärung gemäß § 133 Abs. 3 Z 6 VAG 2016, dass dem Kunden die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Risikolebensversicherungsprodukt in anderen Dokumenten erteilt werden, hat im Informationsblatt gemäß § 19 durch einen deutlich sichtbaren Hinweis zu erfolgen. Dieser Hinweis ist unmittelbar unter dem Namen des Herstellers des Risikolebensversicherungsprodukts einzufügen.
Renvoie à
- LV-InfoV2018 Art. 133
- LV-InfoV2018 § 19