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Soziale Sicherheit (Albanien) · Soziale Sicherheit (Albanien)

§ 11 Soziale Sicherheit (Albanien)Geldleistungen

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

(1) Die Geldleistungen sind vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.