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Soziale Sicherheit (Albanien) · Soziale Sicherheit (Albanien)

§ 12 Soziale Sicherheit (Albanien)Geldleistungen

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

(1) Die Geldleistungen sind unter Berücksichtigung der nachfolgenden Artikel 13 und 14 vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.