Schiffstechnikverordnung · Schiffstechnikverordnung
§ 23 SchiffstechnikverordnungUntersuchung von Amts wegen
4. Teil Fahrtauglichkeit – Untersuchung
Besteht der Verdacht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit Bescheid eine Untersuchung des Fahrzeuges anzuordnen.