Schiffstechnikverordnung · Schiffstechnikverordnung
§ 24 SchiffstechnikverordnungFreiwillige Untersuchung
4. Teil Fahrtauglichkeit – Untersuchung
Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen. Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben.