SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 30 SVSGJahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Vermögensverwaltung
(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall,- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2020-01-01