Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 30 SVSGJahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Vermögensverwaltung

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall,- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.

История изменений
  • In Kraft seit 2020-01-01