SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 30 SVSGJahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Vermögensverwaltung
(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall,- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.
История изменений
- In Kraft seit 2020-01-01