WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 619 WVO
3. Abschnitt Weitere Regeln für die Fahrt
Treibenlassen
1. Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.
2. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie in Häfen.
3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.