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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 619 WVO

3. Abschnitt Weitere Regeln für die Fahrt

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Treibenlassen

1. Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.

2. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie in Häfen.

3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.