AT · Muth-AV 2019
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019
Sommaire
- § 0
- 1. Abschnitt Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
- § 1 Regelungsgegenstand
- § 2 Begriffsbestimmungen
- 2. Abschnitt Kompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
- § 3 Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)
- § 4 Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)
- § 5 Gestaltung der Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)
- 3. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
- § 6 Mindestanforderungen an die Studierenden (mitverantwortliche Berufsausübung)
- § 7 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (mitverantwortliche Berufsausübung)
- § 8 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (mitverantwortliche Berufsausübung)
- § 9 Studienaufenthalte
- 4. Abschnitt Kompetenzen und Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
- § 10 Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)
- § 11 Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)
- § 12 Gestaltung der Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)
- 5. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
- § 13 Mindestanforderungen an die Studierenden (eigenverantwortliche Berufsausübung)
- § 14 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (eigenverantwortliche Berufsausübung)
- § 15 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (eigenverantwortliche Berufsausübung)
- § 16 Studienaufenthalte
- 6. Abschnitt
- § 17 Inkrafttreten