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Muth-AV 2019 · Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

§ 10 Muth-AV 2019Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)

4. Abschnitt Kompetenzen und Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

En vigueurTexte officiel

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Im Rahmen von Diplomstudien der Musiktherapie, Masterstudien der Musiktherapie und Fachhochschul-Masterstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:

1. fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 6 ,

2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 7 ,

3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 8 und

4. Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 10 Abs. 3 Z 2 MuthG), und „Fragen der Ethik“ (§ 10 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 9 .