EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 36 EU-BStbGFehlende Doppelbesteuerung
1. Hauptstück Antragstellung und Prüfung des Antrags 1. Hauptstück, Antragstellung und Prüfung des Antrags
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn es bei der Streitfrage nicht um Doppelbesteuerung geht. Die österreichische zuständige Behörde hat dies den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.