EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 37 EU-BStbGKein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren
1. Hauptstück Antragstellung und Prüfung des Antrags 1. Hauptstück, Antragstellung und Prüfung des Antrags
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Die betroffene Person hat keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn
1. aus österreichischer Sicht ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt (§ 33 Abs. 2) oder
2. der österreichischen zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass aus der Sicht dieses Mitgliedstaates ein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.