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EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

§ 57 EU-BStbGGeheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter

1. Abschnitt Verfahrensgrundsätze

En vigueurTexte officiel

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2025-09-01