EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 57 EU-BStbGGeheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter
1. Abschnitt Verfahrensgrundsätze
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes unterliegen in Bezug auf Informationen, Nachweise und Unterlagen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Schiedsgerichtes Kenntnis erlangen, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO.
История изменений
- In Kraft seit 2025-09-01
Ссылается на
- EU-BStbG ст. 48a