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IntG-DV · Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 5 IntG-DVEvaluierung

1. Abschnitt Zertifizierung von Kursträgern

En vigueurTexte officiel

(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, an den abgehaltenen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen und Einsicht in Unterlagen gemäß § 8 Abs. 8 zu nehmen.

(2) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, zu Beginn des Kurses eine Überprüfung der durch den Kursträger erfolgten Spracheinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen durchzuführen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-09-01