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IntG-DV · Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 5 IntG-DVEvaluierung

1. Abschnitt Zertifizierung von Kursträgern

ДействуетОфициальный текст

(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, an den abgehaltenen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen und Einsicht in Unterlagen gemäß § 8 Abs. 8 zu nehmen.

(2) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, zu Beginn des Kurses eine Überprüfung der durch den Kursträger erfolgten Spracheinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen durchzuführen.

История изменений
  • In Kraft seit 2020-09-01