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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 11 StrSchG 2020Schwangere und stillende Arbeitskräfte

3. Abschnitt Dosisbegrenzung

En vigueurTexte officiel

(1) Für eine schwangere Arbeitskraft sind die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass dem ungeborenen Kind ein Schutz gewährt wird, der dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleichbar ist.

(2) Stillende Arbeitskräfte dürfen mit keinen Arbeiten beauftragt werden, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.