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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 47 StrSchG 2020Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen

9. Abschnitt Strahlengeneratoren

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:

1. jedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat, sowie

2. den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von Strahlengeneratoren.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter Exposition unverzüglich zu analysieren und Aufzeichnungen darüber zu führen. Die Ergebnisse der Analysen und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse sind unverzüglich nach Vorliegen der zuständigen Behörde zu melden.