StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 80 StrSchG 2020Pflichten externer Arbeitskräfte
2. Hauptstück Externe Arbeitskräfte
Unbeschadet der gemäß § 79 festgelegten Verantwortlichkeiten haben externe Arbeitskräfte, soweit möglich, zu ihrem Strahlenschutz beizutragen, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71.