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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 89 StrSchG 2020Behördliche Überprüfung

2. Abschnitt Berufliche Exposition durch kosmische Strahlung

En vigueurTexte officiel

(1) Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der sich aus § 88 Abs. 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass in Abs. 1 genannte Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.