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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 346 LAGPersonelles Informationsrecht

Unterabschnitt 23i Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

En vigueurTexte officiel

Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.