§ 346 LAGPersonelles Informationsrecht
Unterabschnitt 23i Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.