DMG 2021 · Düngemittelgesetz 2021
§ 16 DMG 2021Meldepflicht
2. Abschnitt Amtliche Kontrolle
Wer beabsichtigt, im geschäftlichen Verkehr Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, der Art und Bezeichnung der Düngeprodukte anzuzeigen. Änderungen sind der Behörde bekanntzugeben.