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DMG 2021 · Düngemittelgesetz 2021

§ 19 DMG 2021Strafbestimmungen

2. Abschnitt Amtliche Kontrolle

En vigueurTexte officiel

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer

a) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder EU-Düngeprodukte entgegen § 3 in Verkehr bringt,

b) den behördlichen Anordnungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht nachkommt,

c) entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 seinen Mitwirkungspflichten bei der amtlichen Kontrolle nicht nachkommt,

d) den Bestimmungen einer gemäß § 7 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

e) entgegen Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 die CE-Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr mit Düngeprodukten verwendet,

f) ohne dazu berechtigt zu sein, EU-Konformitätsklärungen gemäß Verordnung (EU) 2019/1009 ausstellt oder im geschäftlichen Verkehr verwendet, oder

g) EU-Düngeprodukte entgegen den Anforderungen des Anhang I, II oder III gemäß Verordnung (EU) 2019/1009 in Verkehr bringt,

2. mit Geldstrafe bis zu 4 000 € zu bestrafen, wer die Meldung entgegen § 16 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.