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Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts · Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

§ 1 Geschäftsordnung des VerwaltungsgerichtsLeitung (Zu §§ 8 und 9 VwGG 1985) (Zu Paragraphen 8 und 9 VwGG 1985)

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

(1) Der Präsident/Die Präsidentin kann zu seiner/ihrer Unterstützung in der Besorgung der Leitungsgeschäfte ein Mitglied des Gerichtshofes zum Präsidialvorstand/zur Präsidialvorständin bestellen. Er/Sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin hat zu bestimmen, wem die Abwicklung des Parteienverkehrs obliegt.

(3) Den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle regelt der Präsident/die Präsidentin.