Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts · Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
§ 1 Geschäftsordnung des VerwaltungsgerichtsLeitung (Zu §§ 8 und 9 VwGG 1985) (Zu Paragraphen 8 und 9 VwGG 1985)
Artikel 1
(1) Der Präsident/Die Präsidentin kann zu seiner/ihrer Unterstützung in der Besorgung der Leitungsgeschäfte ein Mitglied des Gerichtshofes zum Präsidialvorstand/zur Präsidialvorständin bestellen. Er/Sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
(2) Der Präsident/Die Präsidentin hat zu bestimmen, wem die Abwicklung des Parteienverkehrs obliegt.
(3) Den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle regelt der Präsident/die Präsidentin.