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Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordn · Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

§ 4 Chocolatier/Chocolatière-AusbildungsordnAllgemeine Bestimmungen

Lehrabschlussprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-01-01