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LF-AM-VO · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

§ 1 LF-AM-VOAnwendungsbereich

Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG).

(2) Abschnitt 4 ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.