LF-AM-VO · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
§ 1 LF-AM-VOAnwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG).
(2) Abschnitt 4 ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
Verwijst naar
- LF-AM-VO Art. 202