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Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur · Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

§ 10 Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen auf innerstaatlicher Ebene und nehmen die erforderlichen Handlungen vor, um die Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Solidarität und die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.