§ 10 Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen
Artikel 10
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen auf innerstaatlicher Ebene und nehmen die erforderlichen Handlungen vor, um die Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Solidarität und die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.