Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Übereinkommen über ein Einheitliches Pat · Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

§ 70 Übereinkommen über ein Einheitliches PatGerichtsgebühren

ARTIKEL 70

En vigueurTexte officiel

(1) Die Verfahrensparteien haben Gerichtsgebühren zu entrichten.

(2) Sofern in der Verfahrensordnung nicht anderweitig festgelegt, sind die Gerichtsgebühren im Voraus zu entrichten. Eine Partei, die eine vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht entrichtet hat,