Übereinkommen über ein Einheitliches Pat · Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
§ 70 Übereinkommen über ein Einheitliches PatGerichtsgebühren
ARTIKEL 70
(1) Die Verfahrensparteien haben Gerichtsgebühren zu entrichten.
(2) Sofern in der Verfahrensordnung nicht anderweitig festgelegt, sind die Gerichtsgebühren im Voraus zu entrichten. Eine Partei, die eine vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht entrichtet hat,